Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 273a
§ 273a – Zuständigkeit in Zweifelsfällen
Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Kurz erklärt
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung entscheidet über die Einstufung von Betrieben im Beitrittsgebiet.
- Es wird geklärt, ob ein Betrieb knappschaftlich ist oder gleichgestellt ist.
- Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ebenfalls geprüft.
- Dies betrifft auch Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben.
- Entscheidungen werden in Zweifelsfällen getroffen.